Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung
Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für sämtliche Liefer- und Leistungsverträge der Fa. Wasser Rolläden GmbH –im Folgenden WasserSysteme genannt. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auf sämtlichen Formularen von WasserSysteme rückseitig aufgedruckt. Der Besteller hat somit jederzeit die Möglichkeit hiervon Kenntnis zu nehmen. Mit Beginn der Geschäftsbeziehungen gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen somit unwidersprochen kraft stillschweigender Unterwerfung. Sollten in Bedingungen des Bestellers den Liefer- und Zahlungsbedingungen von WasserSysteme widersprechende Bestimmungen enthalten sein, gelten diese nicht, es sei denn sie sind ausdrücklich und schriftlich von WasserSysteme als Vertragsinhalt bestätigt worden.

1.Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Der Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von WasserSysteme zu Stande. Deren Inhalt ist maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Bestellers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von WasserSysteme Vertragsinhalt.

2. Preise, Fracht und Verpackung
Es gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise von WasserSysteme. Diese Preisfestlegung steht unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von WasserSysteme verstehen sich ab Werk in EURO zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind im Preis nicht eingeschlossen. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WasserSysteme. Geschieht der Transport zu Lasten des Bestellers, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Ware das Werk verlässt. Wird aus Gründen Ware zurückgenommen, die WasserSysteme nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang bei WasserSysteme.
Werden nach erfolgter schriftlicher Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers Änderungen am Werkgegenstand vorgenommen, bedarf es einer erneuten schriftlichen Auftragsbestätigung durch WasserSysteme. Sämtliche Änderungen werden dem Besteller berechnet. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Insoweit obliegt die Bestimmung der geschuldeten Vergütung WasserSysteme.
Zumindest ist die ortsübliche Vergütung hierfür geschuldet.

3. Liefermängel / Lieferfrist
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge sind zulässig. Gleichermaßen erhöht sich / verringert sich die geschuldete Vergütung. WasserSysteme ist zu Teillieferungen berechtigt. Die von Wassersysteme angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware z diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden sind. Sollte für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich sein. So beginnen Lieferfristen erst mit der vollständigen Erbringung dieser Handlung durch den Besteller zu laufen. Bei Überschreiten der verbindlichen Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Werden verbindliche Lieferfrist einschließlich angemessener Nachfrist nicht eingehalten, haftet WasserSysteme ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht gelliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare und von WasserSysteme nicht zu vertretende Umstände entbinden WasserSysteme von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz geltend zu machen.

4. Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort, mindestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, WasserSysteme schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Überprüfung auf Mangelfreiheit, werden Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigt, so entfällt diesbezüglich jede Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Dies betrifft auch die Haftung für versteckte Mängel. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, hat der Besteller grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. WasserSysteme ist berechtigt, die Naherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Dabei ist WasserSysteme berechtigt, anstatt der Nacherfüllung eine Neulieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist WasserSysteme zu einer wiederholten – mindestens zwei mal- fehlgeschlagen ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit WasserSysteme grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

5. Warenrücknahmen
Warenrücknahmen können nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von Wassersysteme erfolgen. Für Warenrücknahmen, die nicht von WasserSysteme zu vertreten sind, werden 15% des Warenwertes bei Gutschriften in Abzug gebracht. Sonderanfertigungen und Fertigprodukte sind generell von einer Rücknahme ausgeschlossen.

6. Pflichtverletzungen
Die Haftung für Pflichtverletzungen von WasserSysteme beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. WasserSysteme haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche auf vom Besteller geprüfte Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster die von Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben werden, zurückzuführen sind. Für konstruktive Gestaltung und Richtigkeit von reproduzierten Vorlagen haftet WasserSysteme grundsätzlich nicht. WasserSysteme hat lediglich die Pflicht den Besteller – soweit erkennbar-unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung von Vorlagen hinzuweisen. Insbesondere wird bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfpflicht besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter für WasserSysteme nicht.

7. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen von WasserSysteme sind sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Einräumung eines Zahlungsziels ist WasserSysteme berechtigt, bei dessen Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
Wechsel werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung, Schecks nur erfüllungshalber und Jeweils unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es WasserSysteme frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen, auch ohne dass es einer nochmaligen Aufforderung zur Vertragserfüllung bedarf. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist WasserSysteme berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu verlangen. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so ist WasserSysteme berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. Eingehende Zahlungen werden zunächst immer auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf Hauptforderung verrechnet. Bei mehreren Forderungen werden Zahlungen zunächst auch die jeweils ältere Forderung errechnet. Sind Zahlungstermine für ältere Rechnungen bereits überschritten, ist eine Skontierung einer jüngeren Rechnung nicht möglich.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von WasserSysteme in deren Eigentum. Im Fall von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht WasserSysteme das (Mit-)Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an WasserSysteme ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an WasserSysteme Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen WasserSysteme und dem Besteller. Im Übrigen sind sämtliche Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere sind Sicherungsübereignung oder Verpfändung nicht erlaubt. Erfolgt die Zwangsvollstreckung ist das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware, betroffen, so ist dies WasserSysteme sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Aktenzeichen der Vollstreckungstitel, Geschäftsnummer des Vollstreckungsverfahren und Name des Gerichtsvollziehers) gegebenenfalls unter Beifügung des Vollstreckungsprotokolls mitzuteilen. Sachen, die von WasserSysteme dem Besteller zur Verfügung gestellt werden und die nicht Bestandteil der Werkleistung als solcher sind (zum Beispiel Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge etc.) bleibe im Eigentum von WasserSysteme.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner Lebring Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vereinbarungen der Parteien ist Graz Für Auslandslieferungen glit ausschließlich das Recht der Republik Österreich.

10. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses betreffen, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

Wasser Rolläden GmbH Stand: 04/2018