Gewährleistung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Mängel sind sofort, mindestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, WasserSysteme schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Überprüfung auf Mangelfreiheit, werden Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigt, so entfällt diesbezüglich jede Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Dies betrifft auch die Haftung für versteckte Mängel. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor, hat der Besteller grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. WasserSysteme ist berechtigt, die Naherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Dabei ist WasserSysteme berechtigt, anstatt der Nacherfüllung eine Neulieferung vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist WasserSysteme zu einer wiederholten – mindestens zwei mal- fehlgeschlagen ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit WasserSysteme grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bewegliche Sachen 2 Jahre
Unbewegliche 3 Jahre
Bei Verkauf an Endkunden keine Einschränkung möglich
Wie lange habe ich Gewährleistung?
Die Gewährleistungsfrist ist unterschiedlich lang, je nachdem ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt. Bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre. Die Abgrenzung erfolgt im Großen und Ganzen danach, ob die Sachen ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können; diesfalls gelten sie als beweglich, ansonsten als unbeweglich.
Kann man Gewährleistungsansprüche vertraglich einschränken oder ausschließen?
Bei der Beantwortung der Frage, in wie weit Gewährleistungsansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können, muss danach unterschieden werden, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt oder nicht. Unterliegt der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels im Großen und Ganzen nicht möglich; dh, es hat bei den gesetzlichen Ansprüchen zu bleiben. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass bei Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die 2-Jahresfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann, was allerdings im Einzelnen ausgehandelt werden muss.